Hebamme Andrea Wagner

Von Anfang an in guten Händen!



Nachsorge im Wochenbett


Hinweis:

Hinsichtlich der Nachsorge im Wochenbett nehme ich bis auf weiteres
keine zusätzlichen Nachsorgegenwünsche entgegen.

Bild von Tim Mossholder aus Unsplash

 

Deshalb bitte ich von Anfragen für Termine
bis Ende 2024 abzusehen!

 

 Ich bedanke mich für Ihr Verständnis!


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Schwangerennachsorge im Wochenbett-Hebammen-Betreuung gesetzlich garantiert

Als Wochenbett werden die ersten 6-8 Wochen nach der Entbindung bezeichnet.

In diesem Zeitraum erfolgt die Rückbildung eines Großteils der körperlichen Veränderungen durch die Schwangerschaft und die Geburt. In dieser Zeit erholen Sie sich von den enormen seelischen und körperlichen Anstrengungen. Außerdem ist dies die Zeit, in der Sie Ihr Kind in liebevoller Zuwendung und gegenseitiger Gewöhnung in ihr Herz schließen.

Insbesondere im Frühwochenbett (1.-10. Tag nach der Geburt) ist besondere Ruhe und Pflege angesagt. Sie sollten sich in dieser frühen Phase nach der Entbindung ausschließlich auf ihr Neugeborenes und sich selbst konzentrieren. Der erste Besuch von Freunden und Verwandten, welche den neuen Erdenbürger bestaunen wollen sollte in dieser Phase zumindest nicht zu ausgiebig im Vordergrund stehen. Die Geburt sei sie noch so schön und einmalig ist auch ein anstrengender Vorgang für Mutter und Kind. Deshalb sollte jetzt auf eine intensive Ruhephase besonders geachtet werden.

Auch heißt es jetzt für die Mutter, die wichtigsten Handgriffe im Umgang und der Versorgung mit ihrem Säugling zu erlernen. Hier bieten die freiberuflichen Hebammen eine wertvolle Unterstützung.

Sie haben einen gesetzlich garantierten Anspruch auf die Betreuung durch eine Hebamme!

Ich kümmere mich bei den regelmäßigen Hausbesuchen um Ihre Gesundheit und die Ihres Kindes, kontrolliere die Rückbildung der Gebärmutter bei der Wöchnerin sowie die Wundheilung einer eventuellen Dammverletzung (Dammschnitt oder –riss) und den Wochenfluss. Auch die Blutentnahme bei Verdacht auf Neugeborenengelbsucht gehört zu meinem medizinischen Beratungs- und Betreuungsspektrum.

Darüber hinaus bin ich Ihr persönlicher Ratgeber in allen Fragestellungen rund um die neue familiäre Situation, den Säugling oder Ihre neue Elternrolle.

Dabei begleite ich die ersten Entwicklungen und „überwache“ auch die Vorgänge zwischen Ihnen und Ihrem Kind. So kann ich sicherstellen, dass alle neuen und noch ungewohnten Abläufe gut funktionieren und bei Bedarf Hilfestellungen geben oder beratend zur Seite stehen.

Bei manchen Frauen tritt aufgrund der Hormonumstellung nach der Geburt der sogenannte Baby-Blues auf. In der Regel dauert er nur ein paar Tage und ist mit erhöhter Empfindsamkeit und starken Stimmungsschwankungen verbunden. Unmedizinisch ausgedrückt ist die Ursache dafür eine hormonelle Achterbahnfahrt, da der Körper sich nach der Geburt im Rekordtempo umstellen muss. Hier finden eine Vielzahl von komplexen hormonellen Ab- und Aufbauvorgängen gleichzeitig statt, die zu den o.g. Symptomen führen. Dies ist auch für den Partner, für den die ganze Situation ja auch neu ist, nicht immer einfach zu verstehen.

Sprechen Sie mich auch in diesen Fällen an. Ich stehe Ihnen auch hier mit Rat und Tat zur Seite.

Behandlungsvertrag nach § 630a BGB und
allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für die Inanspruchnahme von Hebammenhilfe

Mit der Verankerung des Patientenrechtegesetzes im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind alle freiberuflich tätigen Hebammen seit dem 01.01.2013 vom Gesetzgeber verpflichtet, für alle Hebammenleistungen einen Behandlungsvertrag gem, § 630a BGB mit den Frauen abzuschließen. Daher können Sie erst nach Unterzeichnung eines Behandlungsvertrages Hebammenleistungen in Anspruch nehmen. Es handelt sich ausdrücklich nicht um einen Privatleistungsvertrag, da die allermeisten Leistungen von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Wo dies nicht der Fall ist, weise ich vorher ausdrücklich darauf hin.

Bei Privatversicherten und Selbstzahlern ist dies natürlich nicht der Fall. Dort hängt die Kostenübernahme sehr individuell vom abgeschlossenen Leistungstarif der Versicherung ab. Bitte informieren Sie sich deshalb im Vorfeld, welche Leistungen der privaten Krankenversicherung von Ihrem Tarif abgedeckt werden.

Der Behandlungsvertrag regelt alle Rechte und Pflichten zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin. Dem Behandlungsvertrag liegen meine allgemeinen Vertragsbedingungen für die Inanspruchnahme von Hebammenleistugen (AVB) zu Grunde.

Nachfolgend finden Sie die Vertragsmuster für den Behandlungsvertrag gem. § 630a BGB für gesetzlich Krankenversicherte, für Selbstzahler und Privatversicherte sowie den Wortlaut der allgemeinen Vertragsbedingungen. Gerne bespreche ich den Behandlungsvertrag mit Ihnen im Rahmen des Vorgespräches oder beantworte Ihre Fragen dazu.

► Vertragsmuster Behandlungsvertrag nach § 630a HGB - gesetzlich Versicherte

► Vertragsmuster Behandlungsvertrag nach § 630a HGB - privat Versicherte

► Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für die Hebammenhilfe

Vereinbarung zusätzlicher privater Wahlleistungen

Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit zusätzliche private Wahlleistungen mit mir zu vereinbaren.

Im Rahmen der Hebammengebührenverordnung (HebGebO) erfolgt eine Vergütung der Leistungen der Hebamme zur Nachsorge und sonstigen Hilfeleistungen in der Schwangerschaft im Regelfall über feste Pauschalen. Überschreitet die Behandlungsdauer und -Intensität bestimmte Richtwerte, so sind diese Pauschalen für die Hebamme nicht mehr kostendeckend. Dieses Vergütungssystem trägt mit dazu bei, dass immer mehr Hebammen dazu gezwungen sind, Ihren Beruf aufzugeben, da sie Ihren Lebensunterhalt trotz eines hohen persönlichen Engagements damit nicht mehr sicherstellen können.

Deshalb sind viele Hebammen dazu übergegangen, Behandlungen mit einer überdurchschnittlichen Intensität und Zeitdauer als zusätzliche private Leistungen in Rechnung zu stellen.

Dabei ist die Inanspruchnahme seitens der Leistungsempfängerin in jedem Fall freiwillig!

Im Rahmen des Vorgespräches kläre ich Sie darüber ebenfalls auf und schließe mit Ihnen auf Ihren Wunsch eine zusätzliche private Wahlleistungsvereinbarung ab.


 




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